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Gesundheit

Heimplatz vorzeitig kündigen

So vermeiden Sie doppelte Heimkosten beim Pflegeheimwechsel

Bonn. Die Gründe für den regulären Wechsel eines Pflegeheims können vielfältig sein. Beispielsweise ist im "Wunschpflegeheim" ein Platz frei geworden, ein anderes Pflegeheim bietet günstigere Konditionen oder eine besser passende Versorgung an. In diesen Fällen gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Daneben gibt es außerordentliche Kündigungsgründe. In solchen Fällen muss der wechselwillige Heimbewohner nachweisen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der ein Verbleiben bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. "Um vorzeitig zu kündigen, sollten Betroffene die Umstände genau dokumentieren", rät Alexander Schüller von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V.

Beim Wechsel des Pflegeheims ist man in der Regel noch an den Vertrag mit dem alten Pflegeheim gebunden. Die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat muss in den meisten Fällen eingehalten werden. Die Folge ist eine finanzielle Doppelbelastung, da vorübergehend zwei Heimplätze finanziert werden müssen. Zu beachten ist, dass die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats zugegangen sein muss. Wird die Kündigung erst am vierten Werktag zugestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch um einen weiteren Monat.

Vorzeitig kündigen können Pflegebedürftige nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Umstände müssen so schwerwiegend sein, dass dem Bewohner das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in schweren Pflegefehlern, Beleidigungen durch das Personal oder einem unzumutbaren Zustand des Wohnraums bestehen. Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss für jeden Fall einzeln beantwortet werden. "Betroffene sollten solche Vorfälle genau dokumentieren und am besten Zeugen hinzuzuziehen, da das Vorliegen eines wichtigen Grundes von den Betroffenen zu beweisen ist", rät Schüller.

Doch auch dann, wenn eine außerordentliche Kündigung nicht möglich ist, müssen die Bewohner bei vorzeitigem Auszug meist nicht das volle Heimentgelt bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, sich ersparte Kosten des Pflegeheims, etwa für die Verpflegung, anrechnen zu lassen. Zudem hat der Betreiber des Pflegeheims ein finanzielles Interesse daran, den freigewordenen Heimplatz sofort neu zu vergeben. "Bei einer sofortigen Neuvergabe des Heimplatzes kann der Heimbetreiber vom wechselnden Bewohner auf keinen Fall das volle Heimentgelt fordern, da er sonst an einem Platz doppelt verdienen würde und damit ungerechtfertigt bereichert wäre", erklärt Schüller.

Individuelle Beratung zu den Kosten eines Heimwechsels oder allgemein zu Heimkosten bekommen Betroffene bei der BIVA unter der Beratungshotline 0228-909048-48. Der Jurist Schüller und seine Kolleginnen und Kollegen beraten von Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr oder rund um die Uhr per E-Mail an heimkosten.nrw@biva.de. Aufgrund einer Förderung der Landesregierung NRW ist die Beratung bezüglich des Heimentgelts kostenlos.

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