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Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflage

Am Samstag, 3. Juni 2017, fand in Karlsruhe-Durlach eine Versammlung des Landesverbands Baden-Württemberg der Partei “DIE RECHTE” statt. Im Vorfeld der Versammlung hatte die Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe als Auflage Redeverbote für neun der ursprünglich vorgesehenen Redner ausgesprochen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller – Mitglied im Bundesvorstand der Partei und zugleich stellvertretender Leiter der geplanten Versammlung – im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller tatsächlich die Aufgaben des Versammlungsleiters übernehmen müsse. Der Antragsteller habe weder die Art noch die Symptome der behaupteten Erkrankung des vorgesehenen Versammlungsleiters erläutert oder dargelegt, ob und weshalb konkret mit einem Ausfall des Versammlungsleiters zu rechnen sei. Nach Beginn der Versammlung beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Der Antragsteller hat erstmals im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren näher zur Erkrankung des Versammlungsleiters vorgetragen. Die Fachgerichtsbarkeit hatte ferner darauf hingewiesen, dass der veranstaltende Landesverband gegen die Auflagen nicht vorgegangen war und dass ein stellvertretender Versammlungsleiter diese Entscheidung durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln nicht konterkarieren dürfe.

Der Antragsteller hätte zumindest darlegen müssen, dass er im Einvernehmen mit dem Landesverband als Adressat der Auflage handelte. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bzw. der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren.

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