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Gerichtsurteile

vzbv gewinnt Klage vor dem OLG Köln

Irreführender Bestellbutton für Amazon-Prime-Abo

Amazon hatte für ein Abo einer Premium-Mitgliedschaft den Bestellbutton “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” genutzt.

• Dem OLG Köln zufolge entspricht dieser Bestellbutton nicht den gesetzlichen Vorschriften.

• Es müsse eindeutig sein, wenn Verbraucher etwas kostenpflichtig bestellen.

Amazon darf für “Prime”-Abos mit kostenlosem Probemonat keinen Bestellbutton mit der Aufschrift “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Bestellbutton weise Kunden nicht ausreichend auf die Zahlungsverpflichtung hin und sei irreführend, urteilte das Gericht.

Amazon hatte unter anderem ein Abonnement für eine Premium-Mitgliedschaft inklusive Video-Streaming-Dienst angeboten (“Amazon Prime”). Nach einem Gratis-Probemonat ging das Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement zum Preis von 7,99 Euro im Monat über, sofern der Kunde nicht vorher kündigte. Die Bestellung wurde durch Klick auf eine Schaltfläche (Button) mit der Aufschrift “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” ausgelöst.

Zahlungsverpflichtung muss eindeutig sein

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Online-Händler müssen sich seit Juli 2014 vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, darf diese nur mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Damit sollen Verbraucher vor Kostenfallen im Internet geschützt werden.

Der strittige Button von Amazon weise nicht eindeutig darauf hin, dass die Bestellung eine Zahlungspflicht auslöse, monierten die Richter. Die Aussage “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” sei sogar irreführend. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, ausschließlich ein kostenloses Probeabo zu buchen und dass ihm ein solcher Gratistest nur “jetzt” möglich sei.

Amazon muss für Abo-Paket den Gesamtpreis nennen

Die Richter beanstandeten außerdem, dass Amazon vor der Bestellung keinen Gesamtpreis angegeben hatte, wenn sich der Kunde für ein Paket aus Prime-Abo und einem zusätzlichen Abo eines DVD-Verleihs entschied. Nur die Einzelpreise zu nennen, reiche bei Paketangeboten nicht aus.

Das OLG Köln hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Amazon hat aber die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Urteil des OLG Köln vom 3.2.2016, Az. 6 U 39/15 – nicht rechtskräftig

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